ErwGr. 6

REG_2011_494 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium)

Der Mitteilung zufolge sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung cadmiumhaltiger Lote und dem Tragen cadmiumhaltigen Schmucks zu begrenzen. Gewerbliche Anwender und Heimwerker sind den beim Löten entstehenden Dämpfen ausgesetzt. Für Verbraucher, einschließlich Kinder, besteht eine Exposition gegenüber Cadmium in Schmuck durch Hautkontakt oder Ablecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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