ErwGr. 3

REG_2011_508 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Abamectin, Acetamiprid, Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Fenhexamid, Proquinazid, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiacloprid, Thiamethoxam und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Abamectin wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen/Marillen und Pfirsichen gestellt. Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Barbarakraut und Rotem Senf gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Linsen gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Paprika und Auberginen/Melanzani gestellt. Bezüglich Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Auberginen/Melanzani und Artischocken gestellt. Bezüglich Proquinazid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei verschiedenem Wurzelgemüse gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Artischocken und Knollensellerie gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei verschiedenen Kulturen außerhalb der Europäischen Union gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Baumwollsamen und Feigen gestellt. Bezüglich Thiamethoxam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Bohnen (mit Hülsen) gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Blattkohl gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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