ErwGr. 4

REG_2011_508 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Abamectin, Acetamiprid, Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Fenhexamid, Proquinazid, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiacloprid, Thiamethoxam und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Trifloxystrobin hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nicht nur die Anwendung bei Blattkohl geprüft, sondern auch Fütterungsstudien ausgewertet; hierbei kam sie zu dem Schluss, dass – im Hinblick auf die Durchsetzung – für Erzeugnisse tierischen Ursprungs neue Rückstandshöchstgehalte in Höhe der Bestimmbarkeitsgrenze bei einer geänderten Rückstandsdefinition festgelegt werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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