Anhang I – ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

REG_2011_511 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung über eine Schutzklausel.
Im Einklang mit der Verordnung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Republik Korea vorlegen. Sie wird sich bereithalten, um alle damit zusammenhängenden Fragen vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erörtern.
In diesem Zusammenhang möchte die Kommission auf folgende Punkte hinweisen:
a)Die Kommission wird die Einhaltung der Verpflichtungen Koreas in Regulierungsfragen, insbesondere die Verpflichtungen im Bereich der technischen Vorschriften im Automobilsektor, streng überwachen. Diese Überwachung schließt alle Aspekte der nichttarifären Handelshemmnisse ein. Ihre Ergebnisse werden erfasst und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
b)Ferner wird die Kommission der Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich Beschäftigung und Umwelt (Kapitel 13 des Freihandelsabkommens über Handel und nachhaltige Entwicklung) große Aufmerksamkeit schenken. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Meinung der Nationalen Beratungsgruppe einholen, darunter von Vertretern von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und nichtstaatlicher Organisationen. Die Durchführung des Kapitels 13 des Freihandelsabkommens wird angemessen dokumentiert und dem Europäischen Parlament und dem Rat wird darüber berichtet.
Die Kommission teilt die Auffassung, dass ein effektiver Schutz im Fall des plötzlichen Anstiegs der Einfuhren in sensiblen Sektoren, unter anderem bei Kleinwagen, wichtig ist. Die Überwachung sensibler Sektoren umfasst Autos, Textilien und Unterhaltungselektronik. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Kleinwagensektor als ein für eine Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel geeigneter Markt angesehen werden kann.
Die Kommission weist darauf hin, dass die Ausweisung von Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel gemäß Artikel 12 des Protokolls über Ursprungsregeln ein internationales Abkommen erfordern würde, dem das Europäische Parlament zustimmen müsste. Die Kommission wird das Parlament kontinuierlich über die Beratungen des Ausschusses über Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel auf dem Laufenden halten.
Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sie dafür sorgen wird, dass sich eine Verlängerung des Zeitraums der Untersuchung gemäß Artikel 5 Absatz 3 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht über die Frist für vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 7 hinaus erstreckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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