Anhang II

REG_2011_511 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

GEMEINSAME ERKLÄRUNG Die Kommission und das Europäische Parlament sind sich einig, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea und der Schutzklausel wichtig ist. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes: — Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt. — Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet ihm die Kommission Bericht über alle Fragen zur Einhaltung der Verpflichtungen Koreas im Zusammenhang mit nichttarifären Handelshemmnissen sowie mit Kapitel 13 des Freihandelsabkommens (Handel und nachhaltige Entwicklung).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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