Art. 10 – Aufwandsbeschränkungen

REG_2011_57 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß
a)Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Bereichs IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen VIa, VIIa und VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und Vb;
b)Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
c)Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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