Art. 7 – Zusätzliche Anteile an der Quote für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

REG_2011_57 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

(1)Für bestimmte Bestände, die in Anhang IA aufgeführt und mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, darf ein Mitgliedstaat unter den Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, im Rahmen der Obergrenze nach Anhang IA einen zusätzlichen prozentualen Anteil an der den betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilten Quote zuweisen.
(2)Ein Mitgliedstaat darf einen solchen zusätzlichen Quotenanteil den Schiffen nur unter folgenden Bedingungen zuweisen: a) Das Schiff setzt mit einem System von Sensoren verbundene CCTV-Überwachungskameras ein, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen. b) Der einem einzelnen an vollständig dokumentierter Fischerei beteiligten Schiff zugewiesene zusätzliche Anteil an der Quote beträgt nicht mehr als 75 % der bei der betreffenden Art von Schiff erwarteten Rückwürfe und hebt den Quotenanteil des Schiffs auf keinen Fall um mehr als 30 % an. c) Alle Fänge des betreffenden Bestands, die das Schiff tätigt, werden auf den ihm zugewiesenen Quotenanteil angerechnet.
(3)Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, dass an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligt ist, die Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllt, so zieht er den diesem Schiff zugewiesenen zusätzlichen Quotenanteil zurück und schließt es für den Rest des Jahres 2011 von diesen Versuchen aus.
(4)Mitgliedstaaten, die die Absätze 1, 2 und 3 anwenden wollen, übermitteln noch vor der Zuteilung eines zusätzlichen Quotenanteils der Kommission folgende Informationen: — die Liste der an den Versuchen beteiligten Schiffe und nähere Angaben zu der an Bord installierten Fernüberwachungsausrüstung; — die Kapazität, die Art und sonstige nähere Angaben zu den von diesen Schiffen verwendeten Fanggeräten; — die bei diesen Arten von Schiffen erwarteten Rückwurfraten; und — den Umfang der Fänge aus dem der betreffenden TAC unterliegenden Bestand, die diese Schiffe 2010 getätigt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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