ErwGr. 3

REG_2011_574 · zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben

Die EFSA nahm am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten über Melamin in Lebens- und Futtermitteln (3) an. Erkenntnissen der EFSA zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen im Nieren-Blasen-Apparat führen. Diese Kristalle können zu einer Schädigung der Nierentubuli führen; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futter- und Lebensmitteln festgelegt (4). Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen. Für einige Futtermittelzusatzstoffe sollten diese Höchstgehalte nicht gelten, da sie infolge des normalen Herstellungsverfahrens zwangsläufig Gehalte von Melamin aufweisen, die über den Höchstgehalten liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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