ErwGr. 5

REG_2011_574 · zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben

Zu einer Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika von einer Futtermittel-Charge in die andere kann es kommen, wenn solche Stoffe als zugelassene Futtermittelzusatzstoffe eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass anschließend hergestellte Futtermittel, für die die Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika nicht zugelassen ist, die so genannten Futtermittel für Nichtzieltierarten, durch technisch unvermeidbare Rückstände dieser Stoffe kontaminiert werden (sogenannte unvermeidbare Verschleppung oder Kreuzkontamination). Unter Berücksichtigung des Einsatzes sachgemäßer Herstellungsverfahren sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß dem ALARA-Prinzip (ALARA = „as low as reasonably achievable“, so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar) festgelegt werden. Damit der Futtermittelhersteller die oben genannte unvermeidbare Verschleppung bewältigen kann, sollte bei Futtermitteln, die für weniger empfindliche Nichtzieltierarten bestimmt sind, eine Übergangsrate von etwa 3 % des zugelassenen Höchstgehalts sowie bei Futtermitteln für empfindliche Nichtzieltierarten und Futtermittel, die während des Zeitraums vor der Schlachtung verfüttert werden, eine Übergangsrate von etwa 1 % als annehmbar betrachtet werden. Die Übergangsrate von etwa 1 % sollte auch für die Verschleppung in andere Futtermittel für Zieltierarten, denen keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt werden, sowie bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten als annehmbar betrachtet werden, aus denen fortlaufend Lebensmittel gewonnen werden (z. B. Milchkühe oder Legehennen), wenn Hinweise darauf vorliegen, dass Rückstände von Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt werden. Bei der direkten Verfütterung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder beim Einsatz von Ergänzungsfuttermitteln sollten die Tiere keinen höheren Werten von Kokzidiostatika oder Histomonostatika ausgesetzt sein, als dem Expositionshöchstwert, welcher demjenigen eines Alleinfuttermittels in einer Tagesration entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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