Art. 14 – Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen

REG_2011_582 · zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Hersteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, um zu gewährleisten, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs und bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Bei diesen Maßnahmen wird Folgendes berücksichtigt: a) die allgemeinen Anforderungen einschließlich der Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien; b) die Anforderungen, um die Abgasemissionen in dem Spektrum an Umweltbedingungen, in dem das Fahrzeug erwartungsgemäß eingesetzt wird, und in dem Spektrum an Betriebsbedingungen, welche auftreten können, wirkungsvoll zu begrenzen; c) die Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung; d) jegliche zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Prüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß dieser Verordnung; e) die Anforderung, dass der Hersteller eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen zur Verfügung zu stellen hat.
(2)Der Hersteller erfüllt alle spezifischen Anforderungen zusammen mit den entsprechenden Prüfverfahren, die in Anhang VI aufgeführt sind.
(3)Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Prüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, auf die in Absatz 1 Buchstabe d verwiesen wird, werden nach der Bewertung der PEMS-Verfahren gemäß Anhang II eingeführt. Die Bewertung ist bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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