Art. 16 – Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit

REG_2011_582 · zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit vor.
(2)Der Antrag wird gemäß dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XI Anlage 1 erstellt.
(3)Der Hersteller legt eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen vor.
(4)Der Hersteller legt dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen Technischen Dienst Folgendes vor: a) ein Motorsystem oder mehrere Motorsysteme eines Typs, das/die gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist/sind; b) ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch; c) ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.
(5)Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a werden die Prüfmotoren vom Antragsteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ausgewählt. Die Prüfbedingungen entsprechen den Anforderungen, die in Anhang 4B Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Die Prüfmotoren müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen; b) jedes fehlerhaft arbeitende oder übermäßig abgenutzte emissionsrelevante Originalteil muss repariert oder ersetzt werden; c) sie müssen richtig abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.
(6)Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.
(7)Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c muss das Muster ein qualifiziert verschlechtertes Bauteil sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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