ErwGr. 11

REG_2011_582 · zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollten Grenzwerte für den weltweit harmonisierten instationären Fahrzyklus (WHTC) und den weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus (WHSC), wie in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gasförmigen und partikelförmigen Schadstoffen zu treffen sind, die aus Selbstzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge entstehen, sowie gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge (3) angegeben, eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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