Art. 3 – Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

REG_2011_63 · mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(2)Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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