Art. 6 – Reduktionsziel für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

REG_2011_63 · mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2007 zugelassenen Personenkraftwagen mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(2)Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzte Reduktionsziel richtet sich nach den durchschnittlichen spezifischen CO2-Referenzemissionen gemäß Absatz 1.
(3)Liegen keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Jahr 2007 vor, so teilt der Antragsteller für alle von ihm hergestellten Pkw-Typen die Fahrzeugmerkmale sowie die Zahl der von ihm hergestellten Personenkraftwagen mit, die seiner Erwartung nach im ersten Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung zugelassen werden. Der Antragsteller gibt für jede Pkw-Variante an, zu welcher der in der Tabelle in Anhang V aufgeführten Fahrzeugklassen sie gehört.
(4)Das spezifische Emissionsziel wird jährlich für jede Fahrzeugklasse gemäß Anhang V auf Basis der 25%igen Reduktion gegenüber dem Referenzwert berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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