Art. 2 – Inkrafttreten und Geltung

REG_2011_683 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und Nummer 10 gelten ab 1. Januar 2011.
Artikel 1 Nummern 8 und 9 gelten ab 1. Februar 2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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