ErwGr. 9

REG_2011_683 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (2) geregelt. Der Wortlaut jenes Anhangs muss an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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