Art. 2 – Definitionen

REG_2011_692 · über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen; b) „Bezugsjahr“ einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr; c) „NACE Rev. 2“ die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführt wurde; d) „NUTS“ die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Erstellung der Regionalstatistiken in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführt wurde; e) „gewohnte Umgebung“ das — nicht unbedingt zusammenhängende — geografische Gebiet, in dem sich jemand im täglichen Leben bewegt und das anhand der folgenden Kriterien bestimmt wird: Überschreiten von Verwaltungsgrenzen oder Entfernung vom gewöhnlichen Wohnort, Dauer, Häufigkeit und Zweck des Besuchs; f) „Tourismus“ die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten; g) „Binnenreiseverkehr“ Reisen von Personen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind; h) „Einreiseverkehr“ Reisen von Personen in einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind; i) „Ausreiseverkehr“ Reisen von Personen aus dem Mitgliedstaat heraus, in dem sie ansässig sind; j) „nationaler Tourismus“ Binnenreiseverkehr und Ausreiseverkehr; k) „Inlandstourismus“ Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr; l) „Beherbergungsbetrieb“ eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene in der Definition des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (7), die gegen Entgelt — auch zu teilweise oder vollständig subventionierten Preisen — Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet; m) „nicht gemietete Unterkünfte“ unter anderem die von Verwandten oder Freunden kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Unterkünfte in vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnungen einschließlich Timesharing-Wohnungen; n) „Tagesausflüge“ Ausflüge ohne Übernachtung, die von Inländern außerhalb ihrer gewohnten Umgebung und vom gewöhnlichen Wohnort aus angetreten werden.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an den Definitionen in Absatz 1 dieses Artikels zur Anpassung dieser Definitionen an geänderte internationale Definitionen vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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