Art. 5 – Pilotstudien

REG_2011_692 · über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates

(1)Die Kommission arbeitet ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten vorzubereiten und die Vorteile im Verhältnis zu den Kosten der Erstellung zu bewerten.
(2)Die Kommission arbeitet auch ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um ein System für die Erstellung von Daten zu entwickeln, die Aufschluss darüber geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Umwelt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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