Art. 6 – Qualitätskriterien und Berichte

REG_2011_692 · über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sichern die Qualität der übermittelten Daten.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der Daten, der sich auf die Bezugszeiträume im Bezugsjahr bezieht, sowie über etwaige Änderungen der Methodik. Der Bericht wird innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt.
(4)Bei der Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Durchführungsbedingungen und der Aufbau der Qualitätsberichte von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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