ErwGr. 3

REG_2011_749 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Dänemark hat einen Antrag auf Festlegung eines Endpunkts für Fischöl gestellt, das für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird. Da dieses Fischöl aus Material der Kategorie 3 gewonnen und unter strengen Bedingungen verarbeitet wird, sollte ein Endpunkt für dieses Öl festgelegt werden. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 und Anhang XIII sollten daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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