Art. 11

REG_2011_753 · über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(1)Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in die Liste in Anhang I auf.
(2)Der Rat setzt die die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, dieser Gruppe, diesem Unternehmen oder dieser Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entsprechend.
(4)Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Einrichtung oder zu einem gelisteten Unternehmen zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
(5)Absätze 2 und 3 gelten auch für die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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