Art. 9

REG_2011_753 · über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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