ErwGr. 6

REG_2011_794 · zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Parmigiano Reggiano (g. U.))

Da Belgien und Italien innerhalb von sechs Monaten keine einvernehmliche Regelung erzielt haben, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einen Beschluss erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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