ErwGr. 9

REG_2011_794 · zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Parmigiano Reggiano (g. U.))

Außerdem hat sich Belgien bei seinem Einspruch auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (ΕG) Nr. 510/2006 gestützt. Nach diesem Artikel ist ein Einspruch nur zulässig, „[…] [wenn] dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das […] Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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