ErwGr. 10

REG_2011_978 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Biphenyl, Captan, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Cymoxanil, Dichlorprop-P, Difenoconazol, Dimethomorph, Dithiocarbamate, Epoxiconazol, Ethephon, Flutriafol, Fluxapyroxad, Isopyrazam, Propamocarb, Pyraclostrobin, Pyrimethanil und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde befand in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die Angaben zur Verwendung von Acetamiprid bei Melonen und Erbsen mit und ohne Hülsen nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Bezüglich der Verwendung von Acetamiprid bei Kraussalat empfahl die Behörde, gestützt auf den Vorschlag im Bewertungsbericht, den RHG zu senken, um eine Überschreitung der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) zu verhindern. Bezüglich Chlorantraniliprol befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Orangen und Reis nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Tafel- und Keltertrauben befand die Behörde, dass die RHG bereits mit den Werten festgelegt seien, die der beantragten zugelassenen Verwendung entsprechen. Bezüglich der Verwendung von Dimethomorph auf Kraussalat hatte die Behörde im Zusammenhang mit dem beantragten RHG Bedenken in Bezug auf die kurzzeitige Aufnahme und empfahl, den geltenden Wert beizubehalten. Bezüglich Propamocarb befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Feldsalat nicht ausreichten, um den beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Spinat und Porree hatte die Behörde im Zusammenhang mit dem beantragten RHG Bedenken in Bezug auf die kurzzeitige Aufnahme und empfahl, den geltenden Wert beizubehalten. Bezüglich Pyraclostrobin befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Grapefruit, Zitronen, Limetten und Mandarinen nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Sonnenblumenkernen und Soja zog die Behörde den Schluss, dass die RHG bereits mit den Werten festgelegt seien, die der beantragten zugelassenen Verwendung entsprechen. Bezüglich Fluxapyroxad befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Kirschen und Baumwolle nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Kartoffeln befand die Behörde, dass der RHG bereits mit dem Wert festgelegt sei, der der beantragten zugelassenen Verwendung entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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