ErwGr. 8

REG_2011_978 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Biphenyl, Captan, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Cymoxanil, Dichlorprop-P, Difenoconazol, Dimethomorph, Dithiocarbamate, Epoxiconazol, Ethephon, Flutriafol, Fluxapyroxad, Isopyrazam, Propamocarb, Pyraclostrobin, Pyrimethanil und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Der Kommission sind Informationen von Deutschland und der European Spice Association (Europäischer Verband der Gewürzindustrie) über Biphenylrückstände in Muskatnuss und Muskatblüte zugegangen, die die derzeitigen RHG überschreiten. Deutschland machte geltend, dass es nicht möglich sei, bei der Erzeugung von Muskatnuss und Muskatblüte die RHG für Biphenyl einzuhalten, da Biphenyl überall vorkomme und die Quellen nicht bekannt seien. Deutschland übermittelte einen Antrag auf Änderung der betreffenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sowie einen Bewertungsbericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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