Art. 12 – Externe Akteure

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

Es können technische Mittel bereitgestellt werden, um externen Akteuren die Interaktion mit dem IMI zu ermöglichen, sofern diese Interaktion:
a)in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist;
b)in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 vorgesehen ist, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern, oder
c)erforderlich ist, damit externe Akteure in Ausübung ihrer Rechte als betroffene Personen gemäß Artikel 19 entsprechende Ersuchen stellen können.
Diese technischen Mittel sind vom IMI getrennt und ermöglichen externen Akteuren keinen Zugriff auf das IMI.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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