Art. 14 – Speicherung personenbezogener Daten

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(1)Im IMI verarbeitete personenbezogene Daten werden im IMI gesperrt, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nach den Besonderheiten der jeweiligen Art der Verwaltungszusammenarbeit nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sechs Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit. Ist jedoch in einem im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakt der Union ein längerer Zeitraum vorgesehen, so dürfen im IMI verarbeitete personenbezogene Daten höchstens 18 Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit gespeichert werden.
(2)Ist gemäß einem im Anhang aufgeführten verbindlichen Rechtsakt der Union ein Datenspeicher erforderlich, auf den IMI-Akteure künftig zugreifen können, so können die darin enthaltenen personenbezogenen Daten – entweder mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn dies in dem vorgenannten Rechtsakt der Union vorgesehen ist – so lange verarbeitet werden, wie sie zu diesem Zweck erforderlich sind.
(3)Gemäß diesem Artikel gesperrte personenbezogene Daten werden mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung nur verarbeitet, wenn sie zum Zwecke des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung wird aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verlangt.
(4)Drei Jahre nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit werden die gesperrten Daten im IMI automatisch gelöscht.
(5)Auf ausdrückliches Ersuchen einer zuständigen Behörde im Einzelfall und mit Einwilligung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch vor Ablauf der geltenden Speicherzeit gelöscht werden.
(6)Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel das Sperren und das Löschen personenbezogener Daten bzw. ihr Auslesen gemäß Absatz 3.
(7)Es werden technische Vorkehrungen getroffen, damit IMI-Akteure Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit schnellstmöglich nach Abschluss des Informationsaustauschs förmlich abschließen und es IMI-Akteuren ermöglicht wird, IMI-Koordinatoren einzubeziehen, die für Verfahren zuständig sind, die seit mehr als zwei Monaten ohne Grund inaktiv sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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