Art. 28 – Effektive Durchführung

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die effektive Durchführung dieser Verordnung durch ihre IMI-Akteure sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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