Art. 26 – Kosten

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(1)Die für Entwicklung, Bekanntmachung, Betrieb und Wartung des IMI anfallenden Kosten werden — unbeschadet der unter Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
(2)Soweit nicht ein Rechtsakt der Union etwas anderes bestimmt, werden die Kosten für den Betrieb des IMI auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten des für Schulungen, Werbung und technische Unterstützung (Helpdesk) sowie für die Verwaltung des IMI auf nationaler Ebene erforderlichen Personals, von den einzelnen Mitgliedstaaten getragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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