Art. 23 – Informationsaustausch mit Drittländern

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(1)Nach dieser Verordnung können Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen des IMI zwischen den IMI-Akteuren innerhalb der Union und ihren Ansprechpartnern in einem Drittland nur dann ausgetauscht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Verarbeitung der Informationen erfolgt nach einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union und einer gleichwertigen Bestimmung im Recht des Drittlandes, b) Der Austausch oder die Bereitstellung der Informationen erfolgt im Einklang mit einem internationalen Abkommen, das Folgendes vorsieht: i) die Anwendung einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union durch das Drittland, ii) die Nutzung des IMI und iii) die Prinzipien und Modalitäten dieses Austauschs und c) das betreffende Drittland gewährleistet einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, einschließlich geeigneter Garantien, dass die im Rahmen des IMI verarbeiteten Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich ausgetauscht wurden, genutzt werden, und die Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG getroffen hat.
(2)Soweit die Kommission als IMI-Akteur auftritt, gilt für jeglichen Austausch von im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten mit ihren Ansprechpartnern in einem Drittland Artikel 9 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(3)Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gemäß Absatz 1 für den Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zugelassenen Drittländer und aktualisiert diese regelmäßig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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