Art. 21 – Überwachung

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(1)Die in den einzelnen Mitgliedstaaten benannte(n) und mit den in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestattete(n) nationale(n) Stelle(n) (im Folgenden „nationale Kontrollstellen“) überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IMI-Akteure ihres Mitgliedstaats und gewährleisten insbesondere den Schutz der in diesem Kapitel festgelegten Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit dieser Verordnung.
(2)Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht und stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten – in ihrer Funktion als IMI-Akteur – im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten entsprechend.
(3)Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure.
(4)Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann die nationalen Kontrollstellen bei Bedarf zu Zusammenkünften einladen, um die Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch IMI-Akteure gemäß Absatz 3 zu gewährleisten. Die Kosten solcher Sitzungen werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten getragen. Soweit erforderlich, können einvernehmlich weitere diesbezügliche Arbeitsmethoden einschließlich Verfahrensregeln festgelegt werden. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mindestens alle drei Jahre übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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