Art. 18 – Information der betroffenen Personen und Transparenz

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(1)Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI so schnell wie möglich unterrichtet werden und dass sie Zugang zu Informationen über ihre Rechte und die Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Identität und der Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls des Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen, im Einklang mit Artikel 10 oder Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG und mit den der Richtlinie entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften haben.
(2)Die Kommission veröffentlicht folgende Informationen, so dass sie leicht zugänglich sind: a) Informationen zum IMI in klarer und verständlicher Form im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; b) Informationen über die Datenschutzaspekte der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß Artikel 11 dieser Verordnung; c) Informationen über Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung; d) Formen der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, wesentliche IMI-Funktionen und Kategorien von Daten, die im IMI verarbeitet werden können; e) eine umfassende Liste aller das IMI betreffenden Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die gemäß dieser Verordnung oder eines anderen Rechtsakts der Union erlassen worden sind, und eine konsolidierte Fassung des Anhangs dieser Verordnung und dessen nachfolgende Änderungen durch andere Rechtsakte der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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