Art. 4 – Ausweitung des IMI

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(1)Die Kommission kann Pilotprojekte durchführen, um zu bewerten, ob das IMI ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Rechtsakten der Union wäre, die nicht im Anhang aufgeführt sind. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um diejenigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union, zu denen ein Pilotprojekt durchzuführen ist, und die Modalitäten des jeweiligen Projekts festzulegen, insbesondere die grundlegenden technischen Funktionen und Verfahrensregelungen, die zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts, einschließlich in Bezug auf Datenschutzfragen und effektive Übersetzungsfunktionen. Gegebenenfalls kann dieser Bewertung ein Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs beigefügt werden, um die Nutzung des IMI auf die einschlägigen Bestimmungen von Rechtsakten der Union auszuweiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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