ErwGr. 17

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

Zwar ist das IMI seinem Wesen nach ein Kommunikationsinstrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, das für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, doch werden unter Umständen technische Mittel zu entwickeln sein, die es externen Akteuren wie Bürgern, Unternehmen und Organisationen ermöglichen, mit den zuständigen Behörden zu interagieren, um Auskünfte zu erteilen oder Daten abzurufen oder um ihre Rechte als betroffene Personen wahrzunehmen. Entsprechende technische Mittel sollten geeignete Datenschutzvorkehrungen vorsehen. Damit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sollte die öffentlich zugängliche Nutzeroberfläche so entwickelt werden, dass sie vom IMI, auf das nur IMI-Nutzer Zugriff haben sollten, technisch vollständig getrennt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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