ErwGr. 22

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus ist die maximale Dauer der Speicherung personenbezogener Daten im IMI festzulegen. Diese sollte allerdings ausgewogen sein und den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens des IMI sowie den Rechten der betroffenen Personen gebührend Rechnung tragen, damit diese ihre Rechte in vollem Umfang ausüben können, indem sie beispielsweise einen Nachweis darüber verlangen, dass ein Informationsaustausch stattgefunden hat, um eine Entscheidung gegebenenfalls anzufechten. Insbesondere sollte die Dauer der Speicherung nicht über das für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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