ErwGr. 29

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

Sofern ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen oder Ausnahmen davon vorsieht, sollten Informationen über diese Einschränkungen oder Ausnahmen öffentlich bekanntgemacht werden, damit für die betroffenen Personen völlige Transparenz gewährleistet wird. Entsprechende Ausnahmen und Einschränkungen sollten notwendig und dem Zweck angemessen sein und geeigneten Garantien unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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