ErwGr. 33

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

Die Ergebnisse der Mitgliedstaaten bei der effektiven Durchführung dieser Verordnung sollten im Rahmen der jährlichen Berichte über das Funktionieren des IMI auf der Grundlage von Statistiken des IMI und anderer einschlägiger Daten überwacht werden. Die Ergebnisse der Mitgliedstaaten sollten unter anderem anhand der durchschnittlichen Antwortzeiten beurteilt werden, um schnelle Antworten von guter Qualität zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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