Art. 18 – Verwaltungsmaßnahmen

REG_2012_1025 · zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeiten festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 15, 16 und 17 erforderlich sind, einschließlich Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetzwerke zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeiten beanspruchen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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