Art. 5 – Beteiligung von Interessenträgern an der europäischen Normung

REG_2012_1025 · zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern eine angemessene Vertretung und wirkungsvolle Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich KMU, Verbraucherorganisationen sowie von Interessenträgern ökologischer und sozialer Interessen, an ihren Normungstätigkeiten. Sie fördern und erleichtern diese Vertretung und Teilnahme insbesondere über die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, auf der Ebene der Ausarbeitung politischer Maßnahmen und auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung: a) Vorschlag und Annahme neuer Arbeitspunkte; b) fachspezifische Diskussionen über Vorschläge; c) Vorlage von Stellungnahmen zu Entwürfen; d) Überprüfung von bestehenden europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung; e) Verbreitung von Informationen über angenommene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür.
(2)Zusätzlich zu der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten, den Forschungseinrichtungen der Kommission und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, fördern und erleichtern europäische Normungsorganisationen auf fachspezifischer Ebene eine angemessene Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten, und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem nach Artikel 182 AEUV aufgestellten Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung unterstützt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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