ErwGr. 27

REG_2012_1025 · zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Erarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Kreise, zu denen auch nationale Marktüberwachungsbehörden gehören, durch Verfahren der Meinungserhebung und einen einfacheren Informationsaustausch zwischen sämtlichen interessierten Kreisen verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsorganisationen zu beauftragen, europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsorganisationen vorzulegen beabsichtigt. Es gilt ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und der Kommission bei der Aufstellung von deren jährlichem Arbeitsprogramm der Union für Normung und bei der Ausarbeitung von Normungsaufträgen sicherzustellen, um die Marktrelevanz des Gegenstands des Vorschlags und die politischen Ziele der Rechtsetzungsorgane zu prüfen und den europäischen Normungsorganisationen die Möglichkeit zu geben, rascher auf in Auftrag gegebene Normungstätigkeiten zu reagieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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