ErwGr. 29

REG_2012_1025 · zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

In mehreren Richtlinien, mit denen die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten harmonisiert werden, ist vorgesehen, dass die Kommission die europäischen Normungsorganisationen mit der Annahme harmonisierter Normen beauftragen kann, auf deren Grundlage die Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet wird. Jedoch enthalten viele dieser Richtlinien zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf Einwände gegenüber diesen Normen, falls diese nicht oder nicht vollständig alle geltenden Anforderungen erfüllen. Abweichende Bestimmungen, die zu Verunsicherungen bei Wirtschaftsteilnehmern und europäischen Normungsorganisationen führen, sind insbesondere in den folgenden Rechtsakten enthalten: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (11), Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (12), Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (13), Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (14), Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (15), Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (16), Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (17), Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (18), Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (19) sowie Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (20). Daher ist es erforderlich, in diese Verordnung das einheitliche Verfahren aufzunehmen, das in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (21) vorgesehen ist, die diesbezüglichen Bestimmungen in den obengenannten Richtlinien zu streichen und dem Europäischen Parlament das Recht einzuräumen, gemäß dieser Verordnung gegen eine harmonisierte Norm Einwände zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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