ErwGr. 4

REG_2012_1026 · über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Es ist notwendig, die Umstände festzulegen, unter denen ein Land als ein Land angesehen werden kann, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter die Maßnahmen dieser Verordnung fällt, einschließlich eines Verfahrens, das den betroffenen Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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