ErwGr. 8

REG_2012_1026 · über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Damit sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffene Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, muss vor deren Verabschiedung eine Bewertung ihrer absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen stattfinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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