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REG_2012_1040 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates in Bezug auf die Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates in Bezug auf bestimmte Fangmöglichkeiten

Frankreich hat Angaben zu den Kabeljaufängen für drei Fischereien vorgelegt, in denen drei Gruppen von Fischereifahrzeugen tätig sind, und zwar eine Gruppe von Grundschleppnetzfischern, die Seelachsfischerei in der Nordsee betreibt, eine Gruppe von Grundschleppnetzfischern, die Seelachsfischerei westlich von Schottland betreibt, sowie eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die mit Langleinen Seehechtfischerei westlich von Schottland betreibt. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge — einschließlich der Rückwürfe — dieser drei Gruppen von Fischereifahrzeugen 1,5 % der Gesamtfänge für jede Gruppe von Fischereifahrzeugen in keinem dieser drei Gebiete überschritten haben. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich ferner, die drei Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (2) auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (3), die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (4) sollten entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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