ErwGr. 3

REG_2012_1179 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Bruchglas aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der glasherstellenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Abfall, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für das durch das Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Bruchglas erzeugt wird, das keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von Nicht-Glas-Bestandteilen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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