Art. 2

REG_2012_1217 · über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

(1)Die Kommission wird von dem nach Artikel 5 des Beschlusses 2012/105/EU eingesetzten Holzausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Holzausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und des Protokolls prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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