ErwGr. 18

REG_2012_1219 · zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

Speziell sollten diese Befugnisse der Kommission angesichts der Tatsache übertragen werden, dass die Mitgliedstaaten nach den Verfahren der Artikel 9, 11 und 12 ermächtigt werden können, in Bereichen tätig zu werden, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und entsprechende Beschlüsse auf Unionsebene getroffen werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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