ErwGr. 6

REG_2012_1219 · zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

Im Interesse von Investoren aus der Union und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Investitionsschutzabkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten und schrittweise durch Investitionsabkommen der Union ersetzt werden, die hohe Schutzstandards für Investitionen bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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