Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2012_1260 · über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.
b)„Verfahrenssprache“ bezeichnet die Sprache, die im Verfahren vor dem EPA verwendet wird im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden „EPÜ“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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